7. Die Gerichtskosten […] von CHF 4'000.-- werden der Berufungsbeklagten […] auferlegt. 8. Die Berufungsbeklagte […] hat dem Berufungskläger seine Parteikosten in Höhe von CHF 8'428.50 (inkl. MWST […]) zu ersetzen.' 2. Es sei der Berufung bezüglich Ziffer 3 des angefochtenen Entscheides (Unterhaltsbeitrag) die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. 3.1. [Die Zuteilung der alleinigen Obhut an den Berufungskläger und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung] seien […] im Sinne einer superprovisorischen Verfügung sofort zu erlassen.