1.3. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 2.4. des Eheschutzentscheides […] wird die Berufungsbeklagte […] berechtigt erklärt, mit C._____ insgesamt zwei Wochen Ferien pro Jahr auf eigene Kosten zu verbringen, sobald das festgesetzte Besuchsrecht aufgegleist ist, mithin frühestens ab Februar 2024. Ein abweichendes oder weitergehendes Besuchs- und Ferienrecht des Gesuchstellers [rechte wohl: der Gesuchstellerin] bleibt nach Absprache der Parteien unter Wahrung des Kindeswohls vorbehalten.