3. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 4 des Eheschutzentscheids […] wird der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt [von] C._____ [monatlich] […] CHF 1'350.00 zu bezahlen. 4. Im Übrigen bleibt es beim Eheschutzentscheid […], und die darüber hinausgehenden Anträge der Parteien werden abgewiesen. 5. [Abweisung des Prozesskostenvorschussbegehrens] 6. [Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege] 7. Die Entscheidgebühr von CHF 4'000.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit CHF 2'000.00 auferlegt. 8. Die Parteikosten werden wettgeschlagen." -7-