3.12. Mit Eingabe vom 9. (Beklagter) resp. 13. Juni 2023 (Klägerin) hielten die Parteien an ihren bisherigen Begehren fest. 3.13. An der Verhandlung vom 26. Juni 2023 vor dem Gerichtspräsidium Q._____ wurden die Parteien befragt. Die Parteien hielten an ihren Anträgen fest. Gleichentags erkannte das Gerichtspräsidium: "1. 1.1. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 2.1. des Eheschutzentscheids […] wird […] C._____ […] für die Dauer des Scheidungsverfahrens unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin gestellt.