3.9. Mit Eingabe vom 16. Mai 2023 wiederholte der Beklagte seine Anträge vom 9. Januar 2023, mit Eingabe vom 23. Mai 2023 sodann wiederum, mit folgendem Zusatz: "Die Kantonspolizei Aargau […] sei richterlich anzuweisen, [C._____] an ihrem Aufenthaltsort [[…], R._____] abzuholen und in [seine] Obhut […] zu übergeben". 3.10. Mit Verfügung vom 26. Mai 2023 wurde superprovisorisch und mit sofortiger Wirkung D._____, R._____, als Besuchsbeistand ernannt. 3.11. Am 30. Mai 2023 beantragte die Klägerin u.a., C._____ sei superprovisorisch unter ihre Obhut zu stellen; C._____ sei ein Kinderanwalt zur Seite zu stellen. -5-