6. Es soll der Ehemann verpflichtet werden, Fr. 9'000.00 Anwaltskostenvorschuss zu bezahlen. 7. Es sei der Kindsmutter die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren." 3.5. Mit Duplik vom 18. November 2022 beantragte der Beklagte weiterhin die kostenfällige Klageabweisung. 3.6. Mit Verfügung vom 28. November 2022 wurde auf das Gesuch der Klägerin um Verpflichtung des Beklagten zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, nicht eingetreten. -4-