2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 3'000.00 wird zu drei Fünfteln mit Fr. 1'800.00 dem Kläger und zu zwei Fünfteln mit Fr. 1'200.00 der Beklagten auferlegt. Sie wird mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO), so dass die Beklagte dem Kläger direkt Fr. 200.00 zu ersetzen und noch Fr. 1'000.00 an die Obergerichtskasse zu bezahlen hat (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten einen Fünftel ihrer für das Berufungsverfahren gerichtlich auf Fr. 2'830.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) festgelegten Anwaltskosten, d.h. Fr. 566.00, zu bezahlen. Zustellung an: […]