Zuschlag von 5 % für die Eingabe vom 18. Dezember 2023; Rechtsmittelabzug 25 % [§ 8 AnwT]; Auslagen 3 % [§ 13 AnwT]; Mehrwertsteuer 7.7 % [im Jahr 2023 geltender Ansatz, da die Anwaltsleistungen ganz überwiegend noch in jenem Jahr erbracht wurden] [Fr. 4'000.00 * 0.85 * 0.75 * 1.03 * 1.077]), d.h. Fr. 566.00 zu bezahlen. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Klägers werden die Dispositiv- Ziffern 6 und (in Bezug auf den Kläger) 7 des Entscheids des Bezirksgerichts R._____, Präsidium des Familiengerichts, vom 19. Juni 2023 aufgehoben und stattdessen durch folgende Bestimmungen ersetzt: