12. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 3'000.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD) wird ausgangsgemäss dem Kläger zu drei Fünfteln mit Fr. 1'800.00 und der Beklagten zu zwei Fünfteln mit Fr. 1'200.00 auferlegt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Zudem hat der Kläger der Beklagten einen Fünftel ihrer zweitinstanzlichen Anwaltskosten in gerichtlich festgesetzter Höhe von (gerundet) Fr. 2'830.00 (Grundentschädigung Fr. 4'000.00 [erhöht infolge ausserordentlich aufwändigem Verfahren; vgl. § 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT]; Verhandlungsabzug 20 % [§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT]; Zuschlag von 5 % für die Eingabe vom 18. Dezember 2023;