Da er aber sein Arbeitspensum nach der Trennung innert kurzer Zeit bis zur vollständigen Arbeitsaufgabe reduzierte und sich sein Gesamteinkommen nach der vollständigen Pensionierung teilweise gar als höher erweist als in den Unterhaltsphasen, wo er noch (teilweise) arbeitstätig war (vgl. E. 6.2.3 oben), ist eine Abkehr von einer hälftigen Überschussverteilung nicht angezeigt. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger bereits vor der Trennung das ordentlichen Pensionierungsalter erreicht hatte und bereits dannzumal noch erwerbstätig war. Folglich stehen der Beklagten folgende Überschüsse zu (in CHF):