Zum anderen ist dem Kläger zwar zuzugestehen, dass er nach der Trennung – trotz Erreichen des ordentlichen Pensionsalters – zumindest anfänglich noch in einem Teilzeitpensum weiter erwerbstätig war. Da er aber sein Arbeitspensum nach der Trennung innert kurzer Zeit bis zur vollständigen Arbeitsaufgabe reduzierte und sich sein Gesamteinkommen nach der vollständigen Pensionierung teilweise gar als höher erweist als in den Unterhaltsphasen, wo er noch (teilweise) arbeitstätig war (vgl. E. 6.2.3 oben), ist eine Abkehr von einer hälftigen Überschussverteilung nicht angezeigt.