Zum einen haben die Parteien mit ihrem genehmigten und angemessenen Kinderunterhaltsvertrag, welcher nicht anfechtbar ist (vgl. E. 3 oben), einvernehmlich eine Deckelung der Kinderunterhaltsbeiträge vereinbart. Zum anderen ist dem Kläger zwar zuzugestehen, dass er nach der Trennung – trotz Erreichen des ordentlichen Pensionsalters – zumindest anfänglich noch in einem Teilzeitpensum weiter erwerbstätig war.