10.2. Nachdem der Bedarf der Töchter bereits durch die – bei den obigen Überschussberechnungen nicht berücksichtigten – AHV- und PK-Kinderrenten gedeckt ist, sind die vorstehenden Überschüsse nach dem Prinzip von grossen und kleinen Köpfen je hälftig auf die Parteien aufzuteilen (vgl. E. 5.1 oben). Eine anderweitige Überschussaufteilung rechtfertigt sich nicht. Zum einen haben die Parteien mit ihrem genehmigten und angemessenen Kinderunterhaltsvertrag, welcher nicht anfechtbar ist (vgl. E. 3 oben), einvernehmlich eine Deckelung der Kinderunterhaltsbeiträge vereinbart.