§ 27 StV) vornehmen. Bei beiden Parteien ist (der Einfachheit halber in allen Phasen) ein Versicherungspauschalabzug von Fr. 3'000.00 vorzunehmen (§ 40 Abs. 1 lit. g Ziff. 2 StG). Bei der (unselbständig) erwerbstätigen Beklagten sind ab Anrechnung eines hypothetischen Einkommens (ab Phase 5 resp. ab 1. Oktober 2023) pauschale Berufsauslagen von Fr. 2'000.00 (vgl. § 35 Abs. 1 StG i.V.m § 12 StV i.V.m. Art. 26 Abs. 2 DBG i.V.m. Anhang 1 zur Berufskostenverordnung) sowie für Verpflegungskosten (§ 35 Abs. 1 lit. b StG) und für den Arbeitsweg (§ 35 Abs. 1 lit. a StG) weitere Fr. 2'000.00 abzuziehen; beim selbständig erwerbenden (bis 30. Juni 2023) resp. pensionierten (ab 1. Juli 2023)