f StG) und der Kläger zusätzlich die AHV- und PK-Kinderrenten (vgl. § 31 Abs. 1 StG; Merkblatt Besteuerung von Renten und Pensionen des Steueramts des Kantons Aargau vom 30. November 2000, Stand 1. Januar 2023) zu versteuern. Für die approximative Steuerberechnung ist von geschätzten Unterhaltsbeiträgen auszugehen (E. 9.2.1 oben); die AHV- und PK-Kinderrenten werden mit schätzungsweise Fr. 36'000.00 pro Jahr veranschlagt (vgl. E. 1.6 und E. 3.3 oben). Der Kläger kann den Kinderabzug von je Fr. 9'000.00 (vgl. § 42 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StG i.V.m. § 27 StV) vornehmen.