Abzugsfähigkeit von Hypothe- karzins- [§ 40 Abs. 1 lit. a StG] und Liegenschaftsunterhaltskosten [§ 39 Abs. 2 StG i.V.m. § 39 Abs. 5 und 6 StG]) und das beträchtliche Wertschriftenvermögen der Parteien (vgl. Steuererklärung 2021) thematisiert; diese Steuerfaktoren sind deshalb nicht weiter zu vertiefen. Beide Parteien haben ihre Einkommen (§ 26 Abs. 1 StG), die Beklagte zusätzlich den (vom Kläger vom steuerbaren Einkommen abziehbaren [vgl. § 33 Abs. 1 lit. e StG]) Ehegattenunterhalt (§ 32 Abs. 1 lit. f StG) und der Kläger zusätzlich die AHV- und PK-Kinderrenten (vgl. § 31 Abs. 1 StG;