9.3. Die steuerpflichtige Partei hat in Verfahren, die der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) unterliegen (und damit erst recht im Geltungsbereich der beschränkten Untersuchungsmaxime i.S.v. Art. 272 ZPO), die Höhe der Steuerlast zu behaupten und sie trägt hierfür die Beweislast (Urteile des Bundesgerichts 5A_304/2013 vom 1. November 2013 E. 6.2.2 und 5A_936/2022 vom 8. November 2023 E. 5.1.2). Vorliegend hat weder die Vorinstanz noch eine der Parteien im Zusammenhang mit der Steuerberechnung die eheliche Liegenschaft (Versteuerung des Eigenmietwerts [§ 30 Abs. 1 lit. b StG]; Abzugsfähigkeit von Hypothe- karzins- [§ 40 Abs. 1 lit.