9. 9.1. Die Vorinstanz hat die Steuern der Parteien geschätzt. Gemäss dem Kläger sind die Steuern neu festzulegen, wenn im Übrigen seinen Ausführungen gefolgt werde; er stellt dazu eigene Berechnungen an (vgl. Berufung, S. 7, 10, 20, 46). Die Beklagte wendet ein, die vorinstanzliche Schätzung der Steuern sei nicht zu bestanden. Der Kläger behaupte ab Juli 2023 ein deutlich tieferes Einkommen, so dass bei ihm "eigentlich" nur Fr. 1'000.00/Monat zu berücksichtigen wären (Berufungsantwort, S. 16 f., Ziff. 4.3).