8. Nach Deckung der familienrechtlichen Existenzminima der Parteien ohne Steuern (E. 2.3, 7.1.2, 7.2.2 oben) verbleiben von den Einkommen der Parteien (E. 6.2.3, 6.3 oben) folgende (gerundeten) Einkommensüberschüsse (der Barunterhalt bzw. das familienrechtliche Existenzminimum der Kinder ist nicht zu berücksichtigen, zumal dieses gemäss Vereinbarung durch die AHV- und PK-Kinderrenten gedeckt wird [vgl. E. 3.3 oben]):