diese Kosten erstmals in der Duplik geltend gemacht hat (vgl. Art. 229 Abs. 3 ZPO; E. 1.5 oben). Bei den vom Kläger mit der Berufung eingereichten Berichten (Beilagen 26 bis 29) handelt es sich zum Vorherein um unzulässige neue Beweismittel (vgl. E. 1.5 oben). Ihrer Berücksichtigung stünde auch entgegen, dass der Kläger diese Berichte ganz offensichtlich in seiner Funktion als Hausarzt der Beklagten erhalten und damit in Verletzung seines Arztgeheimnisses (eine Entbindung davon hat er nicht behauptet [vgl. Berufung, S. 47]) eingereicht hat. Im Übrigen wären die drei alten Arztberichte aus den Jahren 2016 bis 2020 ohnehin nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der von Dr. med. I.___