Darin ist vermerkt, dass bei der Beklagten im Mai 2015 eine chronischentzündliche Darmerkrankung (Colitis ulcerosa) diagnostiziert worden sei, welche seither fast durchgehend mit Medikamenten habe therapiert werden müssen. Der Kläger als Hausarzt habe bis zur Trennung der Parteien sämtliche die Beklagte betreffenden Berichte erhalten. Eine chronische Erkrankung der Beklagten, die regelmässig monatliche (von der Krankenkasse) nicht gedeckte Gesundheitskosten von Fr. 197.00 verursacht, wie sie von der Vorinstanz gestützt auf Duplikbeilage 15 veranschlagt wurden, ist damit ohne weiteres glaubhaft gemacht. Daran ändert – entgegen dem Kläger – auch der Umstand nichts, dass die Beklagte