Er habe sodann "inzwischen" Arztberichte von Dr. med. I._____, R._____, vom 5. März 2019 (Beklagte in klinischer und biochemischer Vollremission), vom 21. September 2016 (Entzündungswerte "fast vollständig normalisiert") und vom 9. Juni 2020 (keine Durchfallsymptome mehr; Entzündungsparameter im Normalbereich) gefunden, welche gegen eine chronische Erkrankung sprechen würden (Berufung, S. 47 f.). Die Beklagte wendet ein, bei den (ohnehin verspätet) eingereichten Berichten handle es sich um persönliche Dokumente, die der Kläger entweder in der Funktion als ihr Hausarzt oder durch eine widerrechtliche Durchsuchung ihrer Unterlagen – sprich unrechtmässig – erlangt habe.