7.2. 7.2.1. Im Bedarf der Beklagten – sie leide nachweislich an einer chronischen Erkrankung – veranschlagte die Vorinstanz "selbst getragene Krankheitskosten" von Fr. 197.00 pro Monat (angefochtenes Urteil, E. 8.3.2.3). Der Kläger verlangt die Streichung dieses Betrages. Es sei nicht glaubhaft, dass die Beklagte dauerhaft auf diese erst mit Duplik geltend gemachten, "einmalig selbstgetragenen" Therapiekosten angewiesen sei. Die Beklagte habe nichts dazu gesagt, weshalb die Krankenkasse diese Kosten nicht übernommen habe. Er habe sodann "inzwischen" Arztberichte von Dr. med. I.___