In ihrer Eingabe vom 8. Februar 2024 macht die Beklagte nun zwar geltend, dass es ihr trotz intensivster (allerdings nicht dokumentierter) Bemühungen bis heute nicht gelungen sei, eine Festanstellung zu finden. Sie werde - sollte sie bis dahin keine Anstellung finden - ab Ende März 2024 infolge dannzumal auslaufender Arbeitslosentaggelder kein Einkommen mehr erzielen. Mit diesen Informationen ist die anwaltlich vertretene Beklagte aber nicht zu hören (vgl. E. 1.5 oben).