Das der Beklagten ab 1. Oktober 2023 angerechnete hypothetische Einkommen ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar dargelegt, warum bei der Beklagten von einem erzielbaren monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 4'800.00 auszugehen ist; dieses Einkommen hat die Beklagte jahrelang beim Kläger erzielt. Der Kläger verliert im Berufungsverfahren kein Wort dazu, weshalb die Beklagte nunmehr – in anderer Anstellung – plötzlich ein deutlich höheres Einkommen, denn als Angestellte in seiner Arztpraxis erzielen sollte.