zwar eine Arbeitslosenentschädigung hypothetisch (und ohne Übergangsfrist und trotz Irreversibilität) angerechnet werden, selbst wenn der Verzicht nicht in Schädigungsabsicht (vgl. E. 6.1.3 oben) erfolgt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_795/2008 vom 2. März 2010, in: FamPra.ch 3/2010 Nr. 54 S. 708 ff.). Ein freiwilliger Verzicht auf Arbeitslosenentschädigung ist der Beklagten allerdings nicht vorzuwerfen. Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Kläger mit seinen Ausführungen gegenüber der Arbeitslosenkasse dafür gesorgt hat, dass die Beklagte mit Einstelltagen (vgl. act. 262) gebüsst wurde.