Soweit der Kläger der Beklagten eine Arbeitslosenentschädigung in dieser Höhe bereits in Phase 1 (26. Juni 2022 bis 31. Dezember 2022) anrechnen will, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb der Beklagten die volle Arbeitslosenentschädigung – wie sie denn auch deklariert ist – erst ab Januar 2024 angerechnet wurde. Damit setzt sich der Kläger in seiner Berufung nicht substantiiert auseinander (vgl. E. 1.2 oben). Er behauptet im Wesentlichen nur, dass die Beklagte ihren Anspruch auf Arbeitslosentaggelder "ohne sachlichen Grund […] nicht ausgeschöpft" habe. Dieses floskelartige Scheinargument verfängt nicht.