6.3.3. Es ist unbestritten, dass die Beklagte seit der fristlosen Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses durch den Kläger im Juni 2022 arbeitslos war. Der Kläger bestreitet auch nicht, dass die Beklagte in Phase 1 (bis 31. Dezember 2022) nur effektive Einkünfte von im Monatsdurchschnitt Fr. 1'430.00 erzielt hat; ebenso wenig stellt er grundsätzlich eine durchschnittliche Arbeitslosenentschädigung der Beklagten von Fr. 4'000.00 im Monat in Abrede. Soweit der Kläger der Beklagten eine Arbeitslosenentschädigung in dieser Höhe bereits in Phase 1 (26. Juni 2022 bis 31. Dezember 2022) anrechnen will, kann ihm nicht gefolgt werden.