Der Kläger will der Beklagten schon ab Phase 1 resp. ab 26. Juni 2022 die (grundsätzlich unstrittige) Arbeitslosenentschädigung von Fr. 4'000.00 anrechnen; sie habe ohne sachlichen Grund ihren Anspruch auf Arbeitslosentaggelder nicht ausgeschöpft (Berufung, S. 9). Das hypothetische Einkommen ab 1. Oktober 2023 sei höher – mit Fr. 5'600.00 netto – zu veranschlagen. Die Beklagte sei gesund und habe keine Betreuungsaufgaben; sie könne sich auf dem Arbeitsmarkt "voll entfalten". Es sei nicht einzusehen, warum es ihr nicht gelingen sollte, einen Durchschnittslohn zu erwirtschaften "gemäss der Lohnstrukturerhebung" ([…]). Schweizerinnen verdienten im Median Fr. 6'368.00;