Im Mai 2023 habe sie nun ein Arbeitszeugnis erhalten, welches sie ihren Bewerbungen beilegen könne. Bei ihrer Stellensuche komme erschwerend hinzu, dass die Beklagte keine abgeschlossene Ausbildung habe und seit 2004 einzig in der Praxis ihres Ehemannes tätig gewesen sei. Nichtsdestotrotz sei es ihr wegen ihrer langjährigen Praxiserfahrung zumutbar und möglich, bis Ende September 2023 eine neue Anstellung als […] zu finden. Beim Kläger habe sie einen Monatslohn (exkl. Kinderzulagen) von rund Fr. 4'800.00 netto erhalten. Ab 1. Oktober 2023 sei ihr ein entsprechendes hypothetisches Einkommen anzurechnen.