insgesamt Fr. 2'129.35 netto verdient. Zusammengerechnet habe sie in den sechs Monaten der Phase 1 damit Fr. 8'580.35, d.h. Fr. 1'430.00 netto pro Monat, vereinnahmt. In Phase 2 (1. Januar 2023 bis 30. September 2023) wurde der Beklagten eine Arbeitslosenentschädigung von durchschnittlich netto Fr. 4'000.00 angerechnet. Da sie bis Mai 2023 kein Arbeitszeugnis vom Kläger erhalten habe, sei die Stellensuche für die Beklagte erschwert gewesen. Im Mai 2023 habe sie nun ein Arbeitszeugnis erhalten, welches sie ihren Bewerbungen beilegen könne.