6.3. 6.3.1. Zum der Beklagten angerechneten Einkommen erwog die Vorinstanz (angefochtener Entscheid, E. 8.3.1.3, 8.4.1.3, 8.5.1.3): Bis zum Vorfall häuslicher Gewalt am 25. Juni 2022 sei die Beklagte als […] in der Praxis des Klägers tätig gewesen. Nach dem Vorfall habe der Kläger das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt. Seither sei die Beklagte arbeitslos. In der Phase 1 (bis 31. Dezember 2022) habe sie insgesamt Fr. 6'451.00 Arbeitslosenentschädigung erhalten. Zudem habe sie im November und Dezember 2022 am […] R._____ insgesamt Fr. 2'129.35 netto verdient.