Unterhaltsrechtlich sind sie aber nicht zu berücksichtigen. Sollte der Kläger – entgegen seiner eigenen Prognose – im Arbeitsgerichtverfahren gegen die Beklagte unterliegen, könnte dies dann gegebenenfalls Anlass sein, eine für den Kläger nachteilige eheschutzrichterliche Regelung abzuändern, da diese dann möglicherweise auf unzutreffenden Voraussetzungen beruhen würde (vgl. BGE 141 III 378 E. 3.3.1). Im Übrigen scheint der Abschluss bei einer summarischen Prüfung nicht als unplausibel. Bei Anrechnung der Rückstellungen (Fr. 35'700.00) resultiert unter dem Strich, bei einem ausgewiesenen Verlust von Fr. 11'686.70, ein Gewinn von rund Fr. 24'000.00 in sechs Monaten resp.