Vor dem Hintergrund, dass er – ungeachtet des nach wie vor nicht abgeschlossenen Arbeitsgerichtsverfahren – in der Lage war, den Jahresabschluss 2022 nun doch innert relativ kurzer Zeit zu erstellen, kann dem Kläger aber nicht abgenommen werden, dass ihm die Erstellung des Abschlusses nicht bereits vor Fällung des angefochtenen Entscheids am 19. Juni 2023 möglich gewesen wäre. Der erst mit der Berufung eingereichte Jahresabschluss 2022 (samt Beilagen) stellt damit ein unzulässiges, unechtes Novum dar, welches keine Berücksichtigung finden kann (vgl. E. 1.5 oben).