Die damit eingereichten Beilagen 6, 7 und 8 (Bilanz und Erfolgsrechnung per 31. Dezember 2022 vom 29. August 2023, inkl. Kontendetails) wurden zwar erst nach Fällung des angefochtenen Entscheids produziert. Vor dem Hintergrund, dass er – ungeachtet des nach wie vor nicht abgeschlossenen Arbeitsgerichtsverfahren – in der Lage war, den Jahresabschluss 2022 nun doch innert relativ kurzer Zeit zu erstellen, kann dem Kläger aber nicht abgenommen werden, dass ihm die Erstellung des Abschlusses nicht bereits vor Fällung des angefochtenen Entscheids am 19. Juni 2023 möglich gewesen wäre.