Mit Beweisverfügung vom 28. März 2023 war der Kläger in erster Instanz aufgefordert worden, den Geschäftsabschluss 2022 innert 14 Tagen einzureichen (act. 202). Dieser Aufforderung kam der Kläger nicht nach; stattdessen machte er mit Eingabe vom 15. Mai 2023 geltend, er sei "nicht in der Lage", den Geschäftsabschluss für das Jahr 2022 vorzulegen, weil der Ausgang des von der Beklagten beim Arbeitsgericht gegen ihn angestrengten Arbeitsgerichtsverfahren abgewartet werden müsse; seine Treuhandfirma habe ihn entsprechend orientiert (act. 224).