Was das Einkommen des Klägers als selbständiger […] bis zu seiner vollständigen Pensionierung betrifft, d.h. sein Einkommen im Jahre 2022 (resp. ab 26. Juni 2022 bis 31. Dezember 2022) und dasjenige vom 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2023, ist das Folgende festzustellen: