Dass der Kläger, wie ihm die Beklagte unterstellt, seine Praxis geradezu in Schädigungsabsicht aufgegeben hat, ist weder dargetan noch ersichtlich. Für eine solche Annahme fehlt es vorliegend an den dafür erforderlichen eindeutigen Indizien (vgl. E. 6.1.3 oben). Solche sind nicht bereits darin zu erblicken, dass die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit über seine Pensionierung hinaus dem bisherigen Wunsch des Klägers und (gemäss der Beklagten) dem Lebensplan der Eheleute entsprochen hat. Dem Kläger ist kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Die Frage, ob dies bei einem Unterhaltsschuldner im Rentenalter überhaupt (noch) zulässig wäre, kann offenbleiben.