__ / G._____ / E._____ / H._____) vermochte der Kläger sodann glaubhaft zu machen, dass er sich per Ende Juni 2023 – in seinem 67. Altersjahr – vollständig hat pensionieren lassen resp. dass er sich gänzlich aus dem Erwerbsleben zurückgezogen hat und deswegen seither auch kein Erwerbseinkommen mehr erzielt. Die Spekulationen der Beklagten, wonach der Kläger ungeachtet seiner Vorkehren nach wie vor als […] arbeiten soll (E. 6.2.1 Abs. 3), vermögen nicht zu überzeugen resp. können die Glaubhaftigkeit der klägerischen Angaben nicht erschüttern (E. 1.7 oben).