der Austritt aus dem E._____ sei erst per Ende Dezember 2023 bestätigt (bis dahin dürften ärztliche Leistungen nach Arzttarif erbracht und über die Krankenkasse abgerechnet werden), für die Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit sei die Mitgliedschaft nicht zwingend, der Kläger könne weiterhin Privatpatienten behandeln; die Pensionierungsbestätigung der Pensionskasse führe zu keinem Berufsverbot; eine Kündigung der Berufsversicherung sei nicht erfolgt; der Kläger verfüge weiterhin über eine Berufsausübungsbewilligung des Kantons Aargau; die Arztpraxis sei immer noch beschriftet (Berufungsantwort, S. 7 ff.).