Der Kläger habe am 19. Juni 2023 noch betont, seine Berufstätigkeit zwar reduziert zu haben, aber bis auf weiteres nicht aufgeben zu wollen. Er könne auch seine Patienten nicht von einem auf den anderen Tag im Stich lassen. Der Kläger dürfte an der Verhandlung realisiert haben, dass er zur Bezahlung von Ehegattenunterhalt verpflichtet werden würde. Er habe nur zwei Tage nach der Hauptverhandlung dafür gesorgt, ab sofort kein Einkommen mehr zu erzielen. Dieses Verhalten sei nicht schützenwert. Dem Kläger gelinge der Nachweis einer Geschäftsaufgabe auch mit den eingereichten Berufungsbeilagen nicht: