Sollte das Obergericht davon ausgehen, dass ein Vorbehalt von Amtes wegen auch ohne expliziten Antrag des Klägers und erst im Berufungsverfahren erfolgen dürfe, wäre ein Verrechnungsvorbehalt zwingend auf vom Kläger tatsächlich erbrachte, ordentlichen Lohnzahlungen für Juli bis und mit Oktober 2022 (d.h. bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist) zu beschränken. Demgegenüber stellten eine Entschädigung für nicht bezogene Ferientage, die Pönale als Schmerzensgeld sowie die Lohnguthaben aus früheren Jahren kein Einkommen der Beklagten während der Trennungszeit dar und dürften nicht zur Verrechnung gebracht werden. Der Kläger beziehe sodann seit 1. April 2023 eine zusätzliche PK-