Die Beklagte wendet ein, der Kläger habe es vor Vorinstanz unterlassen, konkrete Angaben zu seinem Praxiseinkommen zu machen und zu beweisen. Er habe behauptet, den Abschluss 2022 bis auf weiteres nicht erstellen zu können. Die neu eingereichten Abschlüsse seien reine Parteibehauptungen ohne Beweiswert. Der Kläger erachte ihre arbeitsrechtlichen Forderungen als aussichtslos; deshalb seien die Rückstellungen nicht zu berücksichtigen. Der Abschluss 2022 sei verspätet und könne nicht überprüft werden; es fehlten die Vorjahreszahlen und die Bankbelege für die Prüfung der Banksaldi. Auf den ersten Blick sei der Abschluss fehlerhaft.