Weiter habe es der Kläger, trotz Beweisverfügung vom 28. März 2023, unterlassen, seine Behauptungen mit Buchhaltungsabschlüssen oder anderweitigen Belegen aus dem Jahr 2022 zu untermauern. Schliesslich ergäben sich aufgrund der Entlassung der Beklagten (als einzige Angestellte) auch Ersparnisse, was den Gewinn vergrössere. Es sei folglich davon auszugehen, dass der Kläger mit seiner selbständigen Tätigkeit mindestens das gleiche Einkommen wie im Jahr 2021, d.h. netto Fr. 10'170.00, erziele (vgl. angefochtenes Urteil, E. 8.3.1.2, 8.4.1.2, 8.5.1.2).