Die Beklagte habe zu Protokoll gegeben, dass der Kläger nach der Pensionierung im März 2022 ganz normal weitergearbeitet habe, zum Teil sogar mehr als zuvor. Es widerspreche auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein wirtschaftlich denkender Mensch nach dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters weiter berufstätig bleibe, wenn dadurch kein zusätzliches Einkommen generiert werden könne. Weiter habe es der Kläger, trotz Beweisverfügung vom 28. März 2023, unterlassen, seine Behauptungen mit Buchhaltungsabschlüssen oder anderweitigen Belegen aus dem Jahr 2022 zu untermauern.