Selbst wenn der Kläger – wie er behaupte – weniger Neuzugänge habe, so bedeute das nicht automatisch, dass er weniger Umsatz generiere. Auch daraus, dass er bei der Pensionskasse eine Teilpensionierung von 75 % gemeldet habe, könne der Kläger nichts für sich ableiten, da diese Angabe von der Pensionskasse nicht überprüft werde. Die Beklagte habe zu Protokoll gegeben, dass der Kläger nach der Pensionierung im März 2022 ganz normal weitergearbeitet habe, zum Teil sogar mehr als zuvor.