6.2. 6.2.1. Beim Kläger (geb. tt.mm. 1957), der im März 2022 das ordentliche Rentenalter erreicht hat, ging die Vorinstanz für den ganzen Zeitraum der Unterhaltsberechnung (d.h. ab 26. Juni 2022) von einem effektiv erzielten monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 14'686.00 aus (Fr. 2'390.00 AHV-Rente + Fr. 2'126.00 PK-Rente + Fr. 10'170.00 aus selbständiger Erwerbstätigkeit). Die Renten erhalte er seit 1. April 2022, er arbeite aber weiterhin in seiner Praxis in R._____ als […]. Seine Behauptung, im Gegensatz zu den Vorjahren seit 2022 keinen Gewinn mehr zu erzielen, sei wenig glaubhaft, da er gemäss eigenen Aussagen noch nicht mit der Praxisaufgabe begonnen habe.