vgl. zudem auch Urteil des Bundesgerichts 5A_720/2011 vom 8. März 2012 E. 6.1 zur willentlichen Aufgabe einer Erwerbstätigkeit durch einen Unterhaltsansprecher). Ein hypothetisches Einkommen kann einer Partei auch im Fall der Verminderung des tatsächlich erzielten Verdienstes angerechnet werden. Dabei ist der Grund für die Einkommensverminderung unerheblich, sofern die betroffene Person bei zumutbarer Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, mithin - 24 -