Bei der Festlegung der Lohnhöhe kann sich das Gericht auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik oder auf andere Quellen wie Gesamtarbeitsverträge stützen (BGE 137 III 118 E. 3.2). Will der Richter von einer Partei die Aufnahme, Wiederaufnahme oder Erweiterung einer Erwerbstätigkeit verlangen, muss er ihr in der Regel eine angemessene Frist zur Anpassung an die neue Situation einräumen; diese Frist ist nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessen (BGE 144 III 481 E. 4.6, 129 III 417 E. 2.2). Insbesondere ist zu prüfen, ob die Änderungen für die betroffene Partei vorhersehbar waren (Urteil des Bundesgerichts 5A_768/2022 vom 21. Juni 2023 E. 6.2).