6.1.2. Bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags muss das Gericht grundsätzlich das tatsächliche Einkommen der Parteien berücksichtigen, wobei sowohl dem Unterhaltspflichtigen als auch dem Unterhaltsberechtigten jedoch ein höheres hypothetisches Einkommen angerechnet werden kann. Damit soll der Person ein Anreiz geboten werden, das Einkommen zu erzielen, das sie zu erzielen in der Lage ist und das ihr zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen zugemutet werden kann (BGE 143 III 233 E. 3.2, 137 III 102 E. 4.2.2.2). Wenn das Gericht ein hypothetisches Einkommen berücksichtigen will, muss es zwei kumulative Bedingungen prüfen.